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Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit {Organisatorische Festlegungen} {Sicherheit}

Der Unternehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Sportstätten (siehe auch ► „Haftung und Verkehrssicherungspflicht“). Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 [1] „Grundsätze der Prävention“ hat er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Wenn es dem Schulträger nicht möglich ist, technische Sicherheit vollständig herzustellen, so gehört es nach § 21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu seinen allgemeinen Pflichten, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr dieser besonderen Gefahren dienen.

Diese Vorkehrungen sollten schriftlich festgelegt werden und Bestandteil bzw. Grundlage der Unterweisung der Nutzer sein. Allerdings wird es einem Schulträger nicht möglich sein, eine große Anzahl von Nutzern selbst zu unterweisen. In der Regel wird er eine Benutzerordnung für die Sportstätten erlassen, in der er objektspezifische Nutzungseinschränkungen, Ver- und Gebote festschreibt, um zu gewährleisten, dass vorhandene Mängel nicht zu Unfällen führen.

Fußnoten:

[1]

Siehe auch DGUV Regel 100-001 als fachliche Empfehlung, Richtschnur für präventives Handeln.

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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