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Haftung und Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflicht} {Haftung}

Bei Unfällen gilt grundsätzlich die Haftung nach § 823 BGB [1]. Den Betreiber einer Sporthalle/Anlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die

über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,
vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und
nicht erkennbar sind.

Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass

Sporttreibende ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Sportausübung richten und
die Aufmerksamkeit für Gefahren in der Gruppe nachlässt.

Haftung im Schulsport

Bei Personenschäden gesetzlich versicherter Personen eines Betriebs schließen die §§ 104 bis 107 SGB VII eine Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Unternehmers und anderer Personen desselben Betriebs aus. Dabei gelten die Schulen eines Schulträgers als zum Betrieb gehörig; die Regelung gilt also auch für Lehrer dieser Schulen.


Bild 1: Haftung und Regress im Schulsport. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung, wobei sich der Vorsatz auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens beziehen muss. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, bleibt dem Geschädigten nur der Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Der entlastete Schädiger haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 110 ff. SGB VII). Vorsatz ist im Allgemeinen auszuschließen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem klar sein müsste. Dabei muss den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Das heißt, es ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen Fachmann oder Nichtfachmann handelt. Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aber nicht aus. Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften gelten i. d. R. als grob fahrlässig, wenn sie elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.

Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber dritten Personen. So können z. B. an Sportstätten Fangeinrichtungen für Bälle oder Wurfsportgeräte erforderlich sein, um Zuschauer zu schützen.

Verkehrssicherungspflicht für technische Geräte

Technische Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen. Nach § 5 Abs. 2 ProdSG wird vermutet, dass Sportgeräte die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, wenn diese den Normen nach Normenverzeichnis der BAuA entsprechen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden oder zumindest vor bestimmungswidriger Nutzung warnen, z. B. Anhängen an den Basketballkorb oder Beklettern von Toren für Ballspiele.


Bild 2: Warnhinweise für Basketballanlagen nach DIN EN 1270. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))



Bild 3: Aufkleber für Tore nach GUV-SI 8462, links am Tor angebracht, rechts der Aufkleber. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Der Schulträger hat für die Schulen einschließlich der Sportstätten ein auf der Gefährdungsbeurteilung basierendes Sicherheitsmanagement zu entwickeln, das die ordnungsgemäße Einrichtung und Unterhaltung der Schulen und deren Ausstattung regelt.

Fußnoten:

[1]

Abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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