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a) Unterscheidung nach der „Qualität“ des Rechtsschutzes

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Die Verfahrensarten des Verwaltungsprozessrechts können zunächst nach der „Qualität“ des Rechtsschutzes eingeteilt werden in die drei Grundtypen des endgültigen, des vorläufigen und des vorbeugenden Rechtsschutz. Der endgültige Rechtschutz bildet den Regelfall. Er knüpft nach seiner Zielsetzung an vorhandene (rechtswidrige) Zustände an und gewährt Schutz im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Da Hauptsacheverfahren aber häufig längere Zeit andauern, wird der endgültige Rechtsschutz oftmals flankiert vom vorläufigen Rechtsschutz. Er knüpft ebenfalls an vorhandene (rechtswidrige) Zustände an und möchte verhindern, dass diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache gleichsam perpetuiert werden. Demgegenüber blickt der vorbeugende Rechtsschutz in die Zukunft und möchte verhindern, dass künftig rechtswidrige Zustände entstehen (s.u. Rn. 145).

Beispiel:

Im Eingangsbereich einer Fakultät wird eine Videokamera angebracht, da es dort in der Vergangenheit in den späten Abendstunden immer wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Endgültiger Rechtsschutz wäre hier auf die Demontage der Kamera gerichtet. Vorläufiger Rechtsschutz hätte hier zum Ziel, dass die Kamera bis zur Entscheidung über die Demontage keine Aufnahmen anfertigen darf. Vorbeugender Rechtsschutz würde hingegen bereits im Vorfeld der Anbringung eingreifen und wäre darauf gerichtet, dass die Installierung von vornherein unterbleibt.

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