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b) Unterscheidung nach der Wirkung stattgebender Gerichtsentscheidungen

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Darüber hinaus kann auch nach der Wirkung stattgebender Gerichtsentscheidungen differenziert werden zwischen: Gestaltungsklagen, Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Bei Gestaltungsklagen wird die Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar verändert. Die VwGO kennt als Gestaltungsklage die Anfechtungsklage[1]. Denn gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht im Erfolgsfalle den Verwaltungsakt auf. Es beschränkt sich also nicht darauf, den Verwaltungsträger zur Aufhebung zu verurteilen. Eine Vollstreckung ist bei Gestaltungsklagen nicht nötig (kein Vollstreckungsbedarf). Demgegenüber erfolgt bei Leistungsklagen im Erfolgsfalle die Verurteilung zu einem bestimmten Tun. Wird dem nicht nachgekommen, so muss gegebenenfalls vollstreckt werden. Die VwGO kennt die Verpflichtungsklage als besondere Leistungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) und die allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Schließlich beschränken sich Feststellungsklagen auf im Erfolgsfalle auf eine feststellende Wirkung. Sie möchten daher nicht vollstreckt werden (kein Vollstreckungswille). Die VwGO kennt neben der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zwei besondere Feststellungsklagen, nämlich die Nichtigkeitsfeststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Auch bei Verwaltungsakten ist im Übrigen nach der Regelungswirkung zwischen gestaltenden, befehlenden und feststellenden Verwaltungsakten zu unterscheiden[2].

Schaubild: Die Klagearten

Allgemein Gestaltungsklage Leistungsklage Feststellungsklage
Im Verwaltungsprozessrecht Anfechtungsklage (allgemeine Gestaltungsklage) Verpflichtungsklage allgemeine Leistungsklage allgemeine Feststellungsklage Nichtigkeitsfeststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
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