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III. Die verfahrensartabhängigen = besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen

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Unter dem Begriff „besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen“ werden – wie gesagt – diejenigen Sachentscheidungsvoraussetzungen zusammengefasst, die nur für bestimmte Verfahrensarten gelten. Sie sind erst dann zu prüfen, wenn feststeht, welches Verfahren statthaft ist. Die Bearbeiter*innen müssen sich deshalb die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen für die wichtigsten Verfahrensarten einprägen. Die Verfahren, ihre besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen und die Grundzüge der jeweiligen Begründetheitsprüfung werden im Anschluss an das allgemeine Schema einzelnen dargestellt[1].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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