Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 53

c) Die Bestimmung des Klage-/Antragsziels

Оглавление

63

Für den Richter ist der vom Kläger gestellte Antrag maßgebend. Ist der Antrag unklar oder falsch formuliert, muss der Richter nach § 88 VwGO den Antrag auslegen[1]: Er hat den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen. Das Ergebnis muss den gesamten Schriftsatz und das in ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel berücksichtigen. Eine Klausur enthält regelmäßig keinen auszulegenden Antrag als Fallfrage. Der Studierende muss einen fiktiven Lebenssachverhalt rechtlich würdigen, der mit der Mitteilung endet, X oder Y habe beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Diesen Informationen muss der Studierende das Begehren des Antragstellers entnehmen. Dann muss er feststellen, welche Klage- bzw. Antragsart dem Begehren der klagenden Person gerecht wird, dem Klagebegehren entspricht (s.o. Rn. 60 ff.). Teilweise wird im Sachverhalt aber bereits eine konkrete Klage-/Antragsart genannt. Dann wird grundsätzlich erwartet, dass diese Verfahrensart durchgeprüft wird. Allerdings kann es auch hier vorkommen, dass die gewählte Verfahrensart nicht dem Begehren des Klägers entspricht. Dann ist dieses Begehren nach § 88 VwGO zu ermitteln.

Beispiel:

Die Polizei schleppt den PKW des A ab. Sie zieht A zu den Kosten heran. A erhebt Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Es geht A erkennbar nicht um ein Feststellungsbegehren, sondern um die Anfechtung des Kostenbescheids; das Gericht soll ihn aufheben, damit A die Kosten nicht tragen muss.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх