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a) Die Klagearten nach der VwGO
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Die Klagearten nach der VwGO unterscheiden sich nach dem mit ihnen jeweils verfolgten Rechtsschutzziel:
– | Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 76 ff.); |
– | Verpflichtungsklage: Verurteilung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 100 ff.); |
– | allgemeine Feststellungsklage: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO; (dazu ausf. Rn. 114 ff.); |
– | Nichtigkeitsfeststellungsklage: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu Rn. 118, 120 und 126); |
– | Fortsetzungsfeststellungsklage: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, nachdem dieser sich erledigt hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (dazu ausf. Rn. 127 ff.); |
– | allgemeine Leistungsklage: jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts hat (dazu ausf. Rn. 142 ff.). |
Schaubild: Die Relation Klagearten – Klageziel
Klageziel | Anfechtungsklage | Verpflichtungsklage | Feststellungsklage | Allgemeine Leistungsklage | Fortsetzungsfeststellungsklage |
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Aufhebung eines VA | + | ||||
Erlass eines VA | + | ||||
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses | + | ||||
Feststellung der Nichtigkeit eines VA | + | ||||
Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht VA-Qualität hat | + | ||||
Erledigung eines VA | + |