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a) Die Klagearten nach der VwGO

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Die Klagearten nach der VwGO unterscheiden sich nach dem mit ihnen jeweils verfolgten Rechtsschutzziel:

Anfechtungsklage: Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 76 ff.);
Verpflichtungsklage: Verurteilung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu ausf. Rn. 100 ff.);
allgemeine Feststellungsklage: Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO; (dazu ausf. Rn. 114 ff.);
Nichtigkeitsfeststellungsklage: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO (dazu Rn. 118, 120 und 126);
Fortsetzungsfeststellungsklage: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, nachdem dieser sich erledigt hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (dazu ausf. Rn. 127 ff.);
allgemeine Leistungsklage: jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches nicht die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts hat (dazu ausf. Rn. 142 ff.).

Schaubild: Die Relation Klagearten – Klageziel

Klageziel Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Feststellungsklage Allgemeine Leistungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
Aufhebung eines VA +
Erlass eines VA +
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses +
Feststellung der Nichtigkeit eines VA +
Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht VA-Qualität hat +
Erledigung eines VA +
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