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3. Die Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)

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Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen im Prozess vorzunehmen, § 62 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht grundsätzlich der materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit und ist nur anzusprechen, wenn der Sachverhalt Anlass zur Diskussion bietet, z.B. bei Minderjährigen. Bei juristischen Personen wird häufig angenommen, diese seien nicht prozessfähig und müssten sich daher nach § 62 Abs. 3 VwGO vertreten lassen[1]. Bedenkt man jedoch, dass es sich typischerweise um eine organschaftliche Vertretungsmacht handelt und das Verhalten dieser Organe der juristischen Person unmittelbar zugerechnet werden kann, so ist bei gesamtheitlicher Betrachtung (bereits) die Prozessfähigkeit zu bejahen[2].

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