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b) Die Antragsverfahren nach der VwGO
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Die VwGO kennt drei verschiedene Antragsverfahren:
– | die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Satzungen (und gleichgestellte Rechtsverordnungen) sowie sonstige Satzungen und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Landesrechts (dazu ausf. Rn. 152 ff.); |
– | Maßnahmen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO (dazu ausf. Rn. 178 ff.) |
– | die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (dazu ausf. Rn. 201 ff.)[1]. |
Schaubild: Die Antragsverfahren
Typ | Normenkontrolle | Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs | Einstweilige Anordnung |
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Gegenstand | 1. Satzungen nach dem BauGB (und gleichgestellte Rechtsverordnungen) 2. sonstige Rechtsverordnungen und Satzungen nach Maßgabe des Landesrechts | Verwaltungsakt | Jeder denkbare Gegenstand einschließlich VA, soweit er nicht dem endgültigen Rechtsschutzziel entspricht, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO |