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b) Die Antragsverfahren nach der VwGO

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Die VwGO kennt drei verschiedene Antragsverfahren:

die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Satzungen (und gleichgestellte Rechtsverordnungen) sowie sonstige Satzungen und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Landesrechts (dazu ausf. Rn. 152 ff.);
Maßnahmen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO (dazu ausf. Rn. 178 ff.)
die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (dazu ausf. Rn. 201 ff.)[1].

Schaubild: Die Antragsverfahren

Typ Normenkontrolle Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Einstweilige Anordnung
Gegenstand 1. Satzungen nach dem BauGB (und gleichgestellte Rechtsverordnungen) 2. sonstige Rechtsverordnungen und Satzungen nach Maßgabe des Landesrechts Verwaltungsakt Jeder denkbare Gegenstand einschließlich VA, soweit er nicht dem endgültigen Rechtsschutzziel entspricht, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO
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