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2. Die Verfahrensarten nach der Verwaltungsgerichtsordnung

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Die VwGO kennt ebenso wie die allgemeine Prozessrechtslehre Klageverfahren und Antragsverfahren. Einige Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten für alle Verfahrensarten (z.B. Beteiligtenfähigkeit, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis), andere sind an spezielle Verfahrenstypen gebunden (z.B. die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens). Dementsprechend muss im Gutachten frühzeitig festgestellt werden, welche Verfahrensart für das beantragte Begehren einschlägig ist, damit die richtigen „besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen“ geprüft werden.

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