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2. Die Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

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Die in § 61 VwGO geregelte Beteiligtenfähigkeit[1] bereitet in der Fallbearbeitung nur selten Probleme. Sie entspricht grundsätzlich der materiell-rechtlichen Rechtsfähigkeit sowie der Parteifähigkeit des Zivilprozesses, ist jedoch viel weiter gefasst als in der ZPO (§ 50 ZPO). Bestehen dennoch Zweifel, sollte sich der Bearbeiter erinnern, dass die Rechtsprechung in dieser Hinsicht sehr großzügig den Begriff „Vereinigung“ auslegt (z.B. Gemeinderatsfraktionen) bzw. analog anwendet (z.B. das einzelne Gemeinderatsmitglied). Behörden sind beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht es erlaubt, so in Brandenburg § 8 Abs. 1 BbgVwGG[2]. Die Beteiligtenfähigkeit ist nach den meisten Musterlösungen zu prüfen. Deshalb sollten die Bearbeiter*innen diesen Punkt nicht entfallen lassen, sondern kurz im Urteilsstil abhandeln.

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