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IV. Die sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts – §§ 45 ff. VwGO

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Auch die sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Gerichts gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sie wird oftmals nach den besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen geprüft, weil die Vorschrift des § 52 VwGO bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (auch) nach den Klagearten differenziert. In denjenigen Bundesländern, in denen (ausnahmsweise) nur ein Verwaltungsgericht existiert[1], empfiehlt sich allerdings eine Prüfung im Anschluss an die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (s.o. Rn. 38). Aber auch wenn Ausführungen zur Zuständigkeit erwartet werden, bereitet ihre Bestimmung in Klausuren bis zur Ersten Juristischen Staatsprüfung selten Probleme. Von der sachlichen und zugleich instanziellen Regelzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO sollte insbesondere die klausurrelevante Ausnahme nach § 47 Abs. 1 VwGO bekannt sein. Danach ist für die prinzipale Normenkontrolle das OVG (gleichgestellt der VGH) erstinstanzlich zuständig. Ist das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig und existieren in einem Bundesland – dies ist der Regelfall – mehrere Verwaltungsgerichte, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO.[2]

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