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1. Vorfrage des richtigen Klage-/Antragsgegners

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Die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in §§ 61 ff. VwGO geregelt. Zu unterscheiden sind die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO, die Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO sowie die Postulationsfähigkeit nach § 67 VwGO. Zuvor muss jedoch der richtige Klagegegner bzw. Antragsgegner ermittelt werden. Denn erst wenn dieser benannt ist, kann dessen Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt werden[1]. Dies führt zur Anschlussfrage der passiven Prozessführungsbefugnis. Sie ist für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 78 VwGO geregelt. Diese Bestimmung wird zwar teilweise als Regelung der Passivlegitimation erachtet[2]. Für eine Zuordnung der Vorschrift zur passiven Prozessführungsbefugnis sprechen aber bereits der Wortlaut („ist zu richten“) sowie die systematische Einordnung im Rahmen der anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Zudem ergibt sich die Passivlegitimation aus materiellem Recht, wozu der Bund nicht die umfassende Gesetzgebungskompetenz besäße[3].

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In der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass Klagen grundsätzlich gegen den betreffenden Rechtsträger zu richten sind, also insbesondere Bund, Land oder eine Gemeinde (Rechtsträgerprinzip). Allerdings gestattet § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Bundesländern, durch Landesgesetz das Behördenprinzip zu normieren. Von dieser Möglichkeit haben einige, nicht jedoch alle Bundesländer Gebrauch gemacht[4]. Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 78 VwGO ist allerdings beschränkt auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Aber auch bei den anderen Verfahrensarten ist zumindest grds. das Rechtsträgerprinzip einschlägig. Bei den mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage „verwandten“ Verfahrensarten, also der Fortsetzungsfeststellungsklage, sowie dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO und nach § 123 VwGO, kann dieses Ergebnis einer analogen Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entnommen werden. Im Übrigen ist auf das allgemeine Rechtsträgerprinzip zurückzugreifen.

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