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ee) Sonderfall der Aufrechnung

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Auch bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich nicht um einen VA. Über dieses Ergebnis besteht Einigkeit, jedoch divergieren die Begründungen. Die Rechtsprechung spricht ihr den hoheitlichen Charakter ab, da es sich um ein Gestaltungsmittel des allgemeinen Schuldrechts handele[24]. Dies setzt allerdings voraus, dass die Zuordnung zum öffentlichen Recht bereits im Rahmen der Hoheitlichkeit abzuarbeiten ist[25]. Sieht man jedoch mit der hier vertretenen Ansicht das Wesen der Hoheitlichkeit in der Einseitigkeit (s.o. Rn 297), so ist diese nicht zu leugnen. Im Schrifttum wird häufig der Regelungsgehalt verneint, da es an der anordnenden Wirkung fehle[26]. Allerdings geht die Aufrechnung in ihrer Wirkungsweise sogar über eine Anordnung hinaus, da sie rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Daher sprechen gute Gründe dafür, bei der Aufrechnung letztlich die Zurechnung zum öffentlichen Recht zu verneinen.

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