Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 228

bb) Definition

Оглавление

309

Eine Regelung setzt zweierlei voraus[29]: Zunächst muss eine Maßnahme den Zweck verfolgen, eine verbindliche Rechtsfolge herbeizuführen. Dieses subjektive Element reicht alleine aber nicht aus. Denn es wird typischerweise bei vielen Maßnahmen vorliegen, die nach dem Gesagte eine Willenserklärung mit vorausgehender Willensbildung erfordern (s.o. Rn 296). Und „zweckfreie“ Willenserklärungen sind schwerlich vorstellbar. Hinzukommen muss daher ein objektives Element: Die Rechtsfolge muss nach ihrem für den Adressaten erkennbaren objektiven Gehalt verbindlich gesetzt worden sein[30]. Es muss also – anders ausgedrückt – eine Rechtsfolge subjektiv bezweckt und objektiv erreicht worden sein.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх