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Entscheidend für die Zuordnung ist, dass die hoheitliche Maßnahme auf Grund oder kraft Verwaltungsrechts (einschließlich des europäisierten Verwaltungsrechts) ergeht, sie im Verwaltungsrecht ihre Rechtsgrundlage hat. Nicht entscheidend ist, auf welchem Rechtsgebiet die Maßnahme ihre Wirkung entfaltet. Ausschließlich Maßnahmen, die das Verwaltungsrecht „umsetzen“, können deshalb als VAe zu qualifizieren sein. Verwaltungsrecht ist das gesamte öffentliche Recht mit Ausnahme des Völker-, Europa- und Staatsrechts im formellen Sinne. Erlaubnisse, Ge- und Verbote, die auf der Grundlage des zuvor in seinem Umfang bestimmten öffentlichen Rechts ergehen, sind mithin potenziell VAe.

Beispiele:

Die Baugenehmigung, sie ergeht auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Landesbauordnung; die Abrissverfügung, sie ergeht auf derselben Grundlage; das Versammlungsverbot, es ergeht auf der Basis des Versammlungsgesetzes.

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Das Rechtsgebiet, auf dem die Maßnahme ihre Wirkung entfaltet, ist bedeutungslos. Der insoweit bedeutungsvolle „rechtliche Ort“ kann deshalb sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht sein. Auch sog. „privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte“ sind daher VAe i.S.d. § 35 S. 1.

Beispiele:

Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff BauGB[27]; Genehmigung des Entgelts für die Nutzung eines Telekommunikationsnetzes nach § 37 Abs. 2 TKG[28].

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