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dd) Abgrenzung

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Das Erfordernis „auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts“ schließt Maßnahmen der Regierung auf dem Gebiete des Verfassungs- und Völkerrechts – sog. Regierungsakte – aus dem VA-Begriff aus. Weder eine Regierungserklärung vor dem Bundestag noch ein Staatsbesuch, weder die Ernennung des Kanzlers oder eines Ministers noch die Auflösung des Bundestags sind VAe. Hingegen ist die Versetzung eines sog. „politischen Beamten“ in den einstweiligen Ruhestand durch den Bundespräsidenten, § 54 BBG, ein VA, obwohl das Grundgesetz dem Bundespräsidenten diese Aufgabe übertragen hat, s. Art. 60 Abs. 1 GG.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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