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ee) Einordnung von Vorbereitungs- und Teilakten

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Vorbereitungs- und Teilakte, die noch keine abschließende Regelung enthalten, sind keine Regelung iSd VA-Begriffs. Solche nicht abschließenden Handlungen sind insbes. Verfahrenshandlungen, wie etwa an den Bürger gerichtete Anhörungsschreiben[40] oder die Ladung zum Klausurtermin im Rahmen der Ersten juristischen Prüfung. Die Bewertungen einer Klassenarbeit oder einer Klausur im Rahmen der Übungen, die Studierende zu absolvieren haben, sind lediglich Teilregelungen. Das gilt auch für die Bewertung von Teilleistungen in der Staatsprüfung[41]. Etwas anderes, also die VA-Qualität von Einzelnoten, ist jedoch dann anzunehmen, wenn diese für sich gesehen rechtserheblich sind, etwa für den Zugang zu bestimmten Studiengängen[42]. Die eigenständige Bedeutung einer Einzelnote kann sich zudem aus der jeweiligen Prüfungsordnung ergeben[43]. Eine Regelungswirkung ist insbes. dann anzunehmen, wenn bei Modulprüfungsklausuren infolge des Nichtbestehens ein Versuch weniger zum Bestehen des Moduls zur Verfügung steht[44].

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Von diesen nicht als eigenständige Regelung anzuerkennenden Teilakten zu unterscheiden sind die Teilgenehmigung und der Vorbescheid[45]. Es handelt sich bei diesen Genehmigungen um Teilregelungen im Rahmen „gestufter“ Genehmigungsverfahren. Diese Teilregelungen sind abschließend. Es handelt sich deshalb bei ihnen um VAe. Diese Regelungstypen finden sich etwa im öffentlichen Baurecht[46] sowie bei der Zulassung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach §§ 4 ff BImSchG[47].

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