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bb) Definition
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Das Kriterium der Außenwirkung greift die bereits behandelte Differenzierung zwischen Innenrecht und Außenrecht auf (s.o. Rn 57). Die Außenwirkung einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Regelung den verwaltungsinternen Bereich verlässt. Allerdings muss die Maßnahme auf unmittelbare Außenwirkung „gerichtet“ sein. Die Außenwirkung darf also nicht nur faktisch entstehen, sondern muss nach ihrem objektiven Sinngehalt bezweckt sein[64]. Allerdings wird diese Intention durch die Rechtsvorschrift, die vollzogen wird, oftmals indiziert[65].