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gg) Geschäftsähnliche Handlungen

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Am finalen Element fehlt es bei geschäftsähnlichen Handlungen. Diese kennzeichnet, dass sie auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, ihre Rechtsfolgen aber kraft Gesetzes eintreten. Das typische Beispiel ist die Rechnung: Die Erteilung einer Rechnung ist auch im öffentlichen Recht möglich, zB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Erteilung einer Rechnung zielt ab auf einen tatsächlichen Erfolg, nämlich ihre Begleichung. Erfolgt die Begleichung nicht, gerät der Schuldner in Verzug; diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 286 BGB – diese Norm gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht.

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Das finale Element fehlt zudem bei Wissenserklärungen, zB Auskünften (Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung an die Unterhaltsverpflichteten, dem Unterhaltsberechtigten werde Ausbildungsförderung gewährt[55]). Der Auskunft fehlt der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung. Das angesprochene Element fehlt ebenfalls bei Hinweisen auf die Rechtslage, wie zB der Pflicht, eine Genehmigung einzuholen. Auch ein Hinweis auf eine künftige gerichtliche Beurteilung ist durch das Fehlen des finalen Elements gekennzeichnet[56]. Dem finalen Element ermangeln ferner Meinungsäußerungen und Wertungen, sofern sie dem öffentlichen Recht unterliegen. Das Gleiche gilt für behördliche Warnungen, welche dem schlichten Verwaltungshandeln zuzuordnen sind (dazu ausf. Rn 833)[57].

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