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a) Schlichtes Verwaltungshandeln

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Rein tatsächliche Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa Immissionen, können sowohl dem öffentlichen Recht als auch dem Privatrecht zuzuordnen sein. Hier ist auf den Gesamtzusammenhang und die Zielsetzung der Tätigkeit abzustellen[13]. So ist bei Immissionen, die von öffentlichen Anlagen ausgehen, danach zu differenzieren, ob die Anlage der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Dient sie der gemeinwohlorientierten Versorgung der Bevölkerung (sog. Daseinsvorsorge), so ist auch die Immission dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Außerhalb einer öffentlich-rechtlichen Zwecksetzung ist die Immission hingegen privatrechtlicher Natur[14]. Auch beim kirchlichen Glockengeläut ist danach zu unterscheiden, ob dieses liturgischen Charakter hat (dann ist es dem öffentlichen Recht zuzuordnen) oder lediglich der Zeitankündigung dient (dann ist es dem Privatrecht zuzuordnen)[15]. Schließlich ist auch bei Planungsarbeiten danach zu unterscheiden, ob sie im spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt stehen oder nicht[16].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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