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e) Hausverbote

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Einen letzten klausurrelevanten Problembereich bilden Hausverbote. Sie dienen der Wahrung des Hausrechts und können sowohl auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als auch auf dem Gebiet des Privatrechts ausgesprochen werden (vgl. §§ 859 f, 903, 1004 BGB). Die Rechtsprechung unterscheidet grds. nach dem Zweck des Besuchs. Ist der Zweck öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (zB Verlängerung des Personalausweises), dann folgt das Hausverbot dieser Rechtsnatur[22]. Die überwiegende Literatur hingegen stellt auf den Zweck des Hausverbots ab. Es sei öffentlich-rechtlich, wenn und weil es dazu dient, die Erfüllung öffentlicher Zwecke im Hause zu sichern[23]. Die letztere Ansicht verdient den Vorzug, da die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs regelmäßig das zentrale Motiv eines Hausverbots bildet und subjektive Motive des Besuchers oftmals nicht überprüfbar sind. Auch in der Rechtsprechung häufen sich inzwischen Entscheidungen, die auf den Zweck der Erfüllung öffentlichen Aufgaben abstellen[24]. Im praktischen Regelfall ist ein solches Hausverbot damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen[25].

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Lösung zu Fall 1 (Rn 26):

Nach der Interessentheorie ist entscheidend, welchem Interesse die im Rechtssatz ausgesprochene Regelung dient. Das Verbot, Spraydosen zu verkaufen, dient sowohl dem Interesse privater Hauseigentümer am Schutz ihres Eigentums als auch dem öffentlichen Interesse am Schutz der im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Sachen. Nach dieser Theorie ist eine Zuordnung nicht möglich. – Nach der Subordinationstheorie kommt es für die Annahme öffentlichen Rechts auf das Vorliegen eines Über-Unterordnungsverhältnisses an. Nach dem Verkaufsgesetz ist es den Geschäften verboten, an „Normalbürger“ Spraydosen zu verkaufen. Dieses Gesetz vollzieht die Gewerbeaufsicht. Zwischen dem einzelnen Verkäufer und der Gewerbeaufsicht besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis, weil die Gewerbeaufsicht die Einhaltung des Verkaufsverbots überwacht und Verstöße gegen das Gesetz unterbinden darf. Nach der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht vor. – Nach der modifizierten Subjektstheorie ist entscheidend, ob die Norm einen Träger öffentlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet. Das Verkaufsgesetz berechtigt und verpflichtet die Gewerbeaufsicht als solche; sie muss die Einhaltung des Gesetzes überwachen und Verstöße gegen es unterbinden. Auch nach der modifizierten Subjektstheorie ist das Verkaufsgesetz öffentliches Recht.

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Lösung zu Fall 2 (Rn 27):

Das Problem, ob das durch einen Behördenleiter ausgesprochene Hausverbot gegen einen störenden Besucher seines Verwaltungsgebäudes öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren ist, ist seit langem in Streit. Nach lange überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ist auf den Zweck des Besuchs abzustellen. Ist der Zweck öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (zB Verlängerung des Personalausweises), dann folgt das Hausverbot dieser Rechtsnatur.Nach inzwischen überwiegender Ansicht ist demgegenüber der Zweck des Hausverbots maßgebend. Es ist öffentlich-rechtlich, wenn und weil es dazu dient, die Erfüllung öffentlicher Zwecke im Hause zu sichern (s.o. Rn 43). In Fall 2 kämen beide Ansichten zu einer Zuordnung zum öffentlichen Recht. Denn sowohl der Zweck des Besuchs (die Korrektur des Personalausweises), als auch der Zweck des Hausverbots (die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Teil I Grundlagen§ 3 Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung › III. Verhältnis des Verwaltungsrechts zu den anderen Ebenen des öffentlichen Rechts

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