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2. Außenrecht und Innenrecht

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Eine weitere für das Recht der Verwaltung bedeutsame Differenzierung betrifft die Unterscheidung von Außenrecht und Innenrecht. Sie ist an den verschiedenen Adressaten des Verwaltungsrechts orientiert. Das Außenrecht erfasst diejenigen Rechtsnormen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat auf der einen Seite und den Bürgern bzw sonstigen Rechtspersonen auf der anderen Seite regeln. Das Verwaltungsrecht ist in seinen wesentlichen Teilen Außenrecht; die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und dem Staat bilden seinen Schwerpunkt. Das Innenrecht wird auch als intrapersonales Recht, das Außenrecht als interpersonales Recht bezeichnet.

Beispiele:

Das Polizeirecht regelt die Pflicht des Bürgers zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung, die „Polizei“ kann diese Bürgerpflichten durchsetzen. Das Umweltrecht regelt, dass der Bürger umweltschädliche Handlungen (in gewissem Umfang) zu unterlassen hat, die zuständige Behörde kann diese Pflicht durchsetzen.

Teil I Grundlagen§ 3 Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung › V. Die Relevanz des Privatrechts im Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

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