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d) Benutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen

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Die Benutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen (Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Kindergärten, Badeanstalten, Museen) kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Es ist nach der Zuordnung des gesamten Benutzungsverhältnisses zu fragen. Entscheidend ist der Wille des zuständigen Verwaltungsträgers. Er ergibt sich insbes. aus der Benutzungsordnung. Ihre Rechtsnatur (Satzung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), die gewählten Rechtsformen für den Beginn und die Beendigung der Benutzung (Auflösung des Benutzungsverhältnisses durch Widerruf oder Kündigung), die Art der Bezahlung (Gebühr oder Nutzungsentgelt) und ein möglicher Hinweis auf Rechtsmittel (Rechtsbehelfsbelehrung) sind entscheidende Indizien für die Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses. Bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform der Einrichtung streitet jedoch eine – allerdings widerlegliche – Vermutung dafür, dass auch das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist[21]. Die Nutzung öffentlicher Einrichtungen bildet zugleich einen anerkannten Anwendungsfall für die bereits vorgestellte Zwei-Stufen-Theorie (s.o. Rn 36) und wird im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung der öffentlichen Verwaltung ausf. behandelt (s.u. Rn 879 ff).

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