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b) Wesen der Europäischen Union

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Die Besonderheit des Europarechts im engeren Sinne liegt darin, dass es sich bei der Europäischen Union um eine supranationale Einrichtung handelt. Sie kann daher im Unterschied zu sonstigen internationalen Einrichtungen im Rahmen der ihr durch die Gründungsverträge zugewiesenen Kompetenzen einseitig hoheitliche Maßnahmen mit Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten erlassen[32]. Dabei bilden die Gründungsverträge und die ihnen gleichgestellten Rechtsquellen das sog. Primärrecht. Zu ihnen zählen insbes. der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die EU-Grundrechte-Charta. Das Primärrecht bildet die Summe derjenigen Rechtsquellen, durch welche die Union geschaffen wird. Im Gegensatz dazu versteht man unter Sekundärrecht das von der Union nach Maßgabe des Primärrechts erlassene Recht[33]. Zum Sekundärrecht zählen gemäß Art. 288 AEUV insbes. Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (dazu ausf. Rn 80 ff).

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