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c) Kompetenzen der Europäischen Union und deren Grenzen

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Beim Erlass des Sekundärrechts ist die EU an das Primärecht, insbes. an die Schrankentrias des Art. 5 EUV gebunden. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 5 Abs. 2 EUV wird die Union nur im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen tätig. Wird sie entsprechend ermächtigt, so muss sie den Subsidiaritätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Der in Art. 5 Abs. 3 EUV verankerte Subsidiaritätsgrundsatz bezieht sich auf das „Ob“ und besagt, dass die Union nur tätig werden darf, wenn die betreffende Maßnahme auf Unionsebene besser als auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dem Subsidiaritätsgrundsatz nachgelagert und bezieht sich auf das „Wie“ einer Maßnahme. Er erfordert nach Art. 5 Abs. 4 EUV, dass die Maßnahme nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen darf[34].

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