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c) Vertragsrecht

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Problematisch kann die Zuordnung zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht zudem bei Verträgen sein. Denn Verträge bilden nicht nur die klassische Handlungsform des Privatrechts; vielmehr kommen sie in Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 54 ff auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (dazu ausf. § 17). Hier kommt es zunächst auf den Gegenstand (und Zweck) eines Vertrags an (sog. Gegenstandstheorie). Wenn ein Vertrag mehrere Elemente enthält, die teilweise dem öffentlichen Recht, teilweise dem Privatrecht zuzuordnen sind, kommt es entscheidend darauf an, welche dieser Elemente dem Vertrag sein Gepräge gibt (sog. Schwerpunkttheorie)[20].

Beispiel:

In einem Stellplatzablösevertrag verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer, anstelle der an sich nach Landesbauordnungsrecht zu errichtenden Stellplätze einen Betrag zum Ausbau des städtischen Parkhauses zu zahlen. Wegen der Verortung der Stellplatzpflichten in den Landesbauordnungen und der damit bezweckten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist dieser Vertrag dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass die Zahlung einer eigentlich zuordnungsindifferenten Geldleistung ebenfalls Vertragsbestandteil ist.

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