Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 595

a) Fiskalische Hilfsgeschäfte

Оглавление

871

Zum Verwaltungsprivatrecht gehören zunächst die fiskalischen Hilfsgeschäfte: Die Verwaltung benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Sachmittel, insbes. Verwaltungsgebäude, Grundstücke, Büromaterial oder Kraftfahrzeuge[2]. Diese Hilfsmittel beschafft sie sich durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge, also durch Kauf-, Miet-, Werkverträge. Ferner beschäftigt sie Arbeiter und Angestellte auf Grund privatrechtlicher Verträge. In diesen Fällen handelt die Verwaltung wie jeder private Unternehmer.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх