Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 607

2. Arten der Privatisierung

Оглавление

889

Es können vier Grundarten der Privatisierung unterschieden werden:

die formelle,
die funktionale,
die materielle Privatisierung sowie
die reine Vermögensprivatisierung.

Die ersten drei Grundarten zeichnen sich durch einen Aufgabenbezug aus. Hingegen geht es bei der Vermögensprivatisierung lediglich um die wirtschaftliche Verwertung von Vermögensgegenständen. Hierzu zählen etwa Grundstücke oder aber Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen[36].

890

Von den drei aufgabenbezogenen Privatisierungsarten[37] ist die formelle Privatisierung die schwächste Ausgestaltung. Bei ihr handelt es sich lediglich um eine Organisationsprivatisierung: Es wird eine Gesellschaft etwa zum Betrieb der Stadtwerke gegründet, deren Anteile zu 100% bei der öffentlichen Hand verbleiben. Deshalb verbleiben der öffentlichen Hand starke Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft. Umgekehrt ist die intensivste Form der Privatisierung die materielle Privatisierung. Bei ihr gehen Aufgabenerfüllung und Aufgabenverantwortung auf den Privaten über. Die öffentliche Hand zieht sich so weit, wie dies die Rechtsordnung zulässt, aus der Aufgabenwahrnehmung zurück. Dazwischen angesiedelt ist die funktionale Privatisierung: Sie erfasst die partielle Verlagerung einer Aufgabe in den privaten Bereich. Ihr gehören die meisten anzutreffenden Privatisierungen an, insbes. die Eingehung einer Public Private Partnership[38].

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх