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c) Verwaltungsprivatrecht im engeren Sinne

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In begrenztem Umfang können auch unmittelbare Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts erledigt werden. Das ist dann der Fall, wenn Normen des öffentlichen Rechts die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe in den Formen des öffentlichen Rechts nicht zwingend vorschreiben. Für die Träger der Verwaltungsaufgaben besteht dann in doppelter Hinsicht Wahlfreiheit: mit Blick auf die Organisationsform der Einrichtung, welche die öffentliche Aufgabe erfüllen soll, sowie mit Blick auf die Ausgestaltung des Leistungs- oder Benutzungsverhältnisses.

Beispiel:

Die Gemeinden können die Wasserversorgung selbst in Form eines Regie- oder Eigenbetriebs erbringen oder von einer von ihnen beherrschten privatrechtlichen Gesellschaft, zB einer GmbH oder AG, durchführen lassen. Erfolgt die Wasserversorgung durch die Gemeinde selbst, entstehen zwischen ihr und den Wasserverbrauchern öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen; es ist aber auch möglich, die Rechtsbeziehungen privatrechtlich auszugestalten. Geschieht die Wasserversorgung durch eine GmbH, so entstehen zwischen dieser und den Wasserverbrauchern privatrechtliche Benutzungsverhältnisse[5].

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Die Wahlfreiheit bei Fehlen gesetzlicher Regelungen gilt nicht unbeschränkt. So besteht im Bereich des Umweltrechts ein öffentlich-rechtliches Entsorgungsmonopol: „Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist eine (…) Last, die als öffentlich-rechtliche Pflicht (…) besteht“[6]. Im Bereich der Entsorgung häuslichen Abfalls können Private und damit auch eine von der öffentlichen Hand beherrschte GmbH eingeschaltet werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, s. § 22 KrWG[7].

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