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Оглавление14. Tötungsverbot? – Der Islam benennt sehr viele Ausnahmen vom Tötungsgebot
Im Koran sind Mord und Selbstmord als schwere Sünde ausgewiesen. Mord muss hienieden mittels Blutrache vergolten werden. Und: Mord wird nicht nur im Diesseits, sondern auch im Jenseits bestraft: Über die letale Vergeltungsforderung im Diesseits hinaus hat Allah im Jenseits für den Delinquenten ein großes Feuer angezündet. Im Zusammenhang mit Mord muss allerdings auf zwei gewichtige Besonderheiten der islamischen Heilslehre verwiesen werden: Die an mehreren Stellen im Koran ganz klar formulierte Forderung „ein Gläubiger darf keinen Gläubigen töten“, heißt realiter, dass das islamische Tötungsverbot grundsätzlich nur zwischen Muslimen Geltung hat. Sowohl in den meisten Koranversen, die vom Tötungsverbot handeln und den dazugehörenden exegetischen Erläuterungen als auch in unzähligen weiteren Stellen des Dogmas werden die Ausnahmen klar benannt:
- Apostasie
- Blasphemie
- Unzucht (außerehelicher Geschlechtsverkehr und Homosexualität)
- Blutrache
- Verderben stiften auf Erden
- Liquidierung politischer Gegner (Lynchjustiz)
- Die Bestrafung der Heuchler
- Kampf gegen Gläubige, die „sich vergehen“
- Unglaube („Heiliger Krieg“)
Daraus ergeben sich als Konsequenzen nachstehende Feststellungen:
Im islamischen Dogma ist letztlich nur ein sehr eingeschränktes Tötungsverbot formuliert. Allah hat das Töten generell nicht untersagt, es gibt klar definierte Ausnahmen. Im Gegenteil: Der Koran beinhaltet sogar die explizit festgelegte Verpflichtung zum Töten. Die entscheidende Frage: – Wer soll oder muss umgebracht werden – ist damit abschließend eindeutig beantwortet. Daraus folgt zwingend ein dualistischer Islam mit seiner Aufteilung der Menschheit in Gläubige und Ungläubige. Wie dargestellt, untersagt Allah zwar den Mord im Koran an verschiedenen Stellen. Wie der Selbstmord wird er als schwere Sünde angesehen. Doch das hier zitierte Tötungsverbot aus Sure 4, Vers 92 weist allerdings schon auf die folgenreichste Auswirkung der zweigleisigen moralischen Logik im Islam hin, nämlich in die Zweiteilung der Menschheit in:
- Gläubige „Rechtgeleitete“ und
- Ungläubige – sie sind bestenfalls „Menschen zweiter Klasse“
mit allen sozialpolitischen und juristischen Konsequenzen. Entsprechend der Dualität (siehe auch Kapitel 19 sowie Teil IV, Kapitel 29 „Islamische Begriffe“) oder Zweigleisigkeit der islamischen Lehre beziehen sich die Bestimmungen zum Schutze des Lebens im Wesentlichen nur auf Muslime. Da Ungläubige (kuffar) subhumane Wesen sind, stellt das islamische Dogma im Falle von Mord für sie andere Ausführungsbestimmungen bereit. Gemäß der dualistischen Betrachtungsweise im Islam können somit zwei logisch und moralisch einander sich widersprechende Anweisungen nebeneinanderstehen; beide können für sich Gültigkeit beanspruchen – je nach Sachlage.