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16.2.2 Tatbestandsmerkmal „Diskriminierung“ durch den Islam

Muslime dürfen sich nicht mit Nichtmuslimen auf gleicher Ebene bewegen, denn als Menschen mit einer überlegenen Religion sind Nichtmuslime für sie bestenfalls Menschen „zweiter Klasse“, sofern sie nicht sogar noch unter dem Rang von Vieh („subhuman“ – siehe oben) stehen.

Zusammengefasst kann man in vereinfachender Darstellung erkennen, dass der Islam seinen Gläubigen exakt jene Verhaltensnormen auferlegt, die nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ausdrücklich abgelehnt werden, weil sie weder der Menschenwürde entsprechen noch die sich daraus ergebende Gleichheit aller Menschen anerkennen.

Islam in Deutschland

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