Читать книгу Islam in Deutschland - Friedemann Brückenbauer - Страница 62
Оглавление16.1 Art. 1 GG: Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Wie bereits mehrfach dargestellt, geht der Islam ausdrücklich davon aus, die „überlegene Religion“ zu sein.
Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge wird der Begriff Islam als einer „Religion“ zunächst einmal der Einfachheit halber hingenommen. Dem Islam wird somit (in diesem Zusammenhang vorab) die Qualität einer Glaubensrichtung zugebilligt.
Das bedeutet zwangsläufig, dass aus Sicht des Islam alle Nichtmuslime bestenfalls Menschen „zweiter Klasse“ sind – sofern sie überhaupt „Menschen der Schrift“ sind.
Vom Islam wird zudem formuliert, welchen Rang jene Menschen haben, die nicht einmal „Menschen der Schrift“ im islamischen Verständnis sind. Sie stehen auf dem Rang von Vieh, gelten Muslimen also als „subhuman“!
Immerhin handelt es sich dabei um den größeren Anteil der Menschheit insgesamt. Logische Folge dieses Denkens ist, dass deren Würde unter der von Muslimen steht.
Bereits damit erkennt der Islam die Menschenwürde aller Menschen i.S.d. Art. 1 GG nicht an. Diese Haltung geht vom Islam aus, der sich damit selbst vom wichtigsten deutschen Grundrecht ausgrenzt.
Diese Überlegungen zum Begriff der Menschenwürde können wesentlich ausgeweitet werden, ohne dass dabei neue Erkenntnisse zu Gunsten des Islam gefunden werden könnten. Nur deshalb wird an dieser Stelle darauf verzichtet.