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Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)

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Unter den Schutz- und Hilfsmassnahmen sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Opfer über Hilfseinrichtungen und Rechtswege in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren (Art. 19), Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, insbesondere für Frauen und ihre Kin­der (Art. 23), eine kostenlose, rund um die Uhr verfügbare Telefonberatung einzurichten (Art. 24), spezifische Unterstützungsangebote wie beispielsweise gerichtsmedizinische Untersuchungen und Trauma­bearbeitung für Opfer sexueller Gewalt (Art. 25) sowie Schutz und Unterstützung für von häuslicher Gewalt mitbetroffene Kinder inkl. einer altersgerechten, psycho-sozialen Beratung (Art. 26) vorzusehen.

Gewalt gegen Frauen

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