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Angebrachte Vorbehalte der Schweiz

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Die Istanbul-Konvention eröffnet den Vertragsstaaten in Art. 78 die Möglichkeit, Vorbehalte, welche sehr restriktiv gehandhabt werden, anzubringen. Die Schweiz hat die vier folgenden Vorbehalte angebracht:

 Art. 44 Abs. 1 Bst. e – Gerichtsbarkeit bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz haben: Im schweizerischen Strafrecht ist der gewöhnliche Aufenthalt per se kein Anknüpfungspunkt für die Ausübung der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Massgebend sind namentlich der Ort der Begehung der Tat bzw. die Staatsangehörigkeit von Tatperson oder Opfer, weshalb hier die Schweiz von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch macht.[10]

 Art. 44 Abs. 3 – Gerichtsbarkeit für bestimmte, im Ausland begangene Straftaten: Im schweizerischen Strafrecht sieht Art. 5 StGB[11] den Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit für bestimmte im Ausland begangene sexuelle Straftaten dann vor, wenn diese gegen Minderjährige, nicht jedoch wenn sie gegen Erwachsene gerichtet waren. Für die Tatbestände Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation sind ebenfalls keine entsprechenden Bestimmungen im StGB vorgesehen. Deshalb nimmt die Schweiz die Vorbehaltsmöglichkeit bezüglich der Gerichtsbarkeit von im Ausland begangener sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 189 und 190 StGB) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 118 Abs. 2 und 122 StGB) in Anspruch.[12]

 Art. 55 – Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen: In der Schweiz sind die gemäss Istanbul-Konvention massgeblichen Straftatbestände, mit teilweiser Ausnahme der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), als Offizialdelikte ausgestaltet. Einfache Körperverletzung wird dann von Amtes wegen verfolgt, wenn sie sich u.a. gegen ein Kind, den Ehegatten oder die Ehegattin oder den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin richten. Somit bleibt ein Randbereich von konventionsrelevanten leichten Formen körperlicher Gewalt, die nicht von Amtes wegen verfolgt werden (z.B. einfache Körperverletzung gegen Frauen im öffentlichen Raum oder im privaten Raum unter Geschwistern), so dass die Schweiz hier von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch macht.[13]

 Art. 59 – Aufenthaltsstatus: Opfern einer Gewaltform der Istanbul-Konvention, deren Aufenthaltsstatus vom Zivilstand der Ehe oder eingetragener Partnerschaft abhängt, ist bei einer Auflösung dieser Ehe oder Partnerschaft eine eigene Aufenthaltsgenehmigung von begrenzter Dauer zu gewähren.[14] Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe (z.B. Opfer ehelicher Gewalt) haben Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie Niedergelassenen nach Art. 50 AIG[15] einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft, nicht aber Ehegattinnen und -gatten von Jahres- und Kurzaufenthaltern; die Schweiz nimmt deshalb die Vorbehaltsmöglichkeit in Anspruch.[16]

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