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Koordinierte politische Massnahmen (Kapitel II)

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Die Vertragsstaaten verpflichten sich, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen (Art. 7), angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Umsetzung zu gewähren (Art. 8), mit im Feld aktiven nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft wirkungsvoll zusammenzuarbeiten und diese zu fördern und zu unterstützen (Art. 9) sowie statistische Daten zu allen durch das Übereinkommen umfassten Gewaltformen zu sammeln und aufzuschlüsseln (Art. 11).

Gewalt gegen Frauen

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