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Grundzüge der Istanbul-Konvention Struktur[6]

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Die Istanbul-Konvention ist das bisher umfassendste internationale Übereinkommen, das sich die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zum Ziel gesetzt hat. Europaweit ist sie das erste bindende Instrument, das Betroffene vor jeglicher Form von Gewalt schützt.[7] Die Eckpfeiler dazu bilden die vier „P“ Prevention – Protection – Prosecution – integrated Policies, also Gewaltprävention, Opferschutz, Strafverfolgung und integrale, d.h. koordinierte und aufeinander abgestimmte politische Massnahmen. Ziel ist es, die verschiedenen nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, die Gewalt gegen Frauen und die häusliche Gewalt auf einem europaweit vergleichbarem Standard zu verhüten und zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen.[8] Die Konvention ist in 12 Kapitel und 81 Artikel gegliedert (Abb. 1):

Abbildung 1:Strukturelle Übersicht Istanbul-Konvention
Struktur: 12 Kapitel und 81 Artikel
I Zweck, Begriff, Gleichstellung, allg. Verpflichtungen Art. 1-6
II Koordinierte politische Massnahmen, Finanzierung, Daten Art. 7-11
III Prävention Art. 12-17
IV Schutz und Unterstützung Art. 18-28
V Materielles Recht Art. 29-48
VI Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht, Schutzmassnahmen Art. 49-58
VII Migration und Asyl Art. 59-61
VIII Internationale Zusammenarbeit Art. 62-65
IX Überwachungsmechanismus Art. 66-70
X-XII Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen, Änderungen des Übereinkommens und Schlussbestimmungen Art. 71-81

Die Istanbul-Konvention findet auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen Anwendung, einschliesslich der häuslichen Gewalt, welche Frauen unverhältnismässig stark betrifft (Art. 2 Abs. 1). Zudem will sie einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau leisten und die Gleichstellung von Frau und Mann fördern. So müssen die Vertragsstaaten namentlich psychische, physische und sexuelle Gewalt, Stalking, Zwangsheirat, die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung für strafbar erklären.[9] Aber auch die Verpflichtung zu Präventiv- und Schutzmassnahmen sind enthalten. Weiter werden die Vertragsstaaten ermutigt, das Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden (Art. 2 Abs. 2), also unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung, und dies in Friedenszeiten als auch in Situationen bewaffneter Konflikte (Art. 2 Abs. 3).

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