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Polizeiliche Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrechte und Schutzmassnahmen (Kapitel VI)

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Die Vertragsstaaten werden zu umgehenden Schutzmassnahmen für die Opfer verpflichtet (Art. 50), zur Errichtung eines Bedrohungsmanagements, um wiederholte Gewaltvorfälle abwehren zu können (Art. 51), zur Verfolgung der Straftaten von Amtes wegen, auch wenn das Opfer seine Aussage oder Anzeige zurückzieht (Art. 55), sowie zu opferfreundlichen Massnahmen im Strafverfahren, wie beispielsweise die Einbindung der Opfer in den Prozess oder die Information über dessen aktuellen Stand (Art. 56).

Gewalt gegen Frauen

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