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Migration und Asyl (Kapitel VII)

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Dem Bereich Migration und Asyl ist ein eigenes Kapitel gewidmet, wonach für Gewaltopfer bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag ein von der Ehefrau oder dem Ehemann unabhängiges Aufenthaltsrecht gefordert wird (Art. 59), geschlechtsspezifische Gewalt als Form der Verfolgung anerkannt werden soll (Art. 60) und das Non-Refoulement-Gebot verankert ist (Art. 61).

Gewalt gegen Frauen

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