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b) Esra und die Tora

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In Esr 7 steht die Tora, die als Mosetora (V. 6) bzw. Jhwhtora (V. 10) qualifiziert wird, in einer engen Verbindung zu dem Priester und Schreiber/Schriftgelehrten (sofer) Esra. Es geht dabei um zweierlei: Erstens die Verankerung der Esrafigur in den Ereignissen am Sinai/Horeb, indem der Stammbaum Esras bis hin zum Erzpriester Aaron zurückverfolgt wird. Zudem wird die Tora als »Mosetora« bezeichnet, was den Bogen zur anderen großen Autorität der Ereignisse am Gottesberg schlägt. Zweitens erschließt der Text die zukünftige Anwendung der Tora in enger Verbindung mit der Gestalt des Esra, der mehrfach als kundiger Kenner und Lehrer der Tora bezeichnet wird (V. 6.10f.). Im aramäischen Teil des Kapitels, Esr 7,12–26, wird Esra im Rahmen eines fiktiven Briefs des Großkönigs Artaxerxes sogar als offizieller Beauftragter porträtiert, dessen Aufgabe in der verbindlichen Lehre und Anwendung des »Gottesgesetzes« bestehe (V. 26). Dass es sich bei dem »Gottesgesetz« um nichts anderes als die Tora handelt, legt dabei der Kontext nahe. Esr 7 wird damit zu einem pivot: Der Text weist zum einen zurück auf die Anfangssituation (zwar nicht vorsintflutlich wie beim Kolophon zu KAR 177, letztlich aber doch vorgeschichtlich) am Sinai/Horeb, er weist aber zum anderen bereits voraus, indem für eine legitime (künftige) Handhabe der Tora entsprechende Qualifikationen gefordert werden. Es spricht viel dafür, dass in Esr 7 eine schriftliche Urkunde einem autorisierten Gebrauch zugeführt werden soll, der in den Händen des Gelehrten Esra liegt. Dass dieser Gebrauch in der Verkündigung der Tora bestehen soll, legt der bereits genannte Text Dtn 31,9–12 nahe und findet seine Realisierung in Esr 9–10 (Anwendung der Tora auf den Fall der »fremden« Frauen) und in Neh 8 (prototypische Lesung der Tora durch Esra). Jan Assmann verortet vergleichbare Konstellationen im Rahmen kanonisierter Überlieferung: »Das entscheidende Kennzeichen dieser neuen Träger des kulturellen Gedächtnisses ist ihr geistiges Führertum, ihre (relative) Unabhängigkeit gegenüber den Institutionen politischer und wirtschaftlicher Macht (…). Nur von der Position solcher Unabhängigkeit aus können sie die normativen und formativen Ansprüche vertreten, die der Kanon stellt.«47 Es wird kaum ein Zufall sein, dass auch hier mit der Figur des Esra die Spuren in das Milieu von Schreibern/Schriftgelehrten und Priestern führen, die sowohl für den Tradierungsprozess der Texte verantwortlich zeichnen als auch die geistige Elite einer Gesellschaft bilden und damit über die Autorität verfügen, einen Text zu standardisieren und darüber hinaus in Abgrenzung zu anderen Traditionen als normativ zu begründen. Diese Normierung könnte gegenüber anderen Textsammlungen und -überlieferungen, etwa prophetischen, geltend gemacht worden sein.48 Wohl noch entscheidender für das Tora-Verständnis von Esr 7–10 ist jedoch, dass in Esr 10,3 die Tora religionspolitisch zur kritischen Norm erhoben wird, wenn die Ehen mit ausländischen Frauen »gemäß der Tora« (kattôrāh) aufzulösen seien.49 Der Gehalt der Tora dient hier deutlich als Maßstab des richtigen und falschen Handelns. Die Autorität des Esra als Priester und Schreiber/Schriftgelehrter verbürgt dabei die korrekte Auslegung der Tora, die hinzutretende, extrinsische Autorität des Großkönigs Artaxerxes, ähnlich wie in 2Kön 22, ihre (welt-)politische Dimension. Diese übersteigerte politische Bedeutung der Tora liegt vor allem im theologischen Interesse der Autoren von Esr 7 begründet; sie lässt sich jedoch historisch für die in Anschlag gebrachte persische Zeit kaum nachweisen, wie bereits die Texte aus Elephantine, wo die Tora im ausgehenden 5. Jh. v.Chr. keine Rolle spielt, zeigen.

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