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1.3 Ungleiche Geschwister: Strukturfonds und Zukunftsfonds
ОглавлениеDas Ziel des Konjunkturprogramms im Allgemeinen und des Zukunftsprogramms Krankenhäuser im Besonderen war es, entsprechende Maßnahmen schnell und zielgerichtet umzusetzen. Vor diesem Hintergrund stellte es sich als zweckdienlich heraus, bei der Umsetzung der Förderung nach dem KHZF auf bereits bestehende und etablierte Verfahren zur Förderung von Investitionen in Krankenhäusern zurückzugreifen und entsprechend vorhandene Expertise nutzbar zu machen. So wurden die näheren Voraussetzungen für das Förderverfahren des KHZF in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) festgelegt. Die KHSFV wurde bereits mit der Errichtung des Krankenhausstrukturfonds (KHSF) zum 1. Januar 2016 erlassen. Der KHSF dient dazu, die Strukturen in der Krankenhausversorgung zu verbessern. Er war zunächst auf die Förderung von Schließungen, Konzentrationen sowie Umwandlungen von Krankenhäusern fokussiert, wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz jedoch für die Jahre 2019 bis 2022 (mit dem KHZG mittlerweile sogar bis 2024) verlängert, hinsichtlich seiner bisherigen Förderzwecke geschärft sowie um weitere Zwecke wie die Bildung von Zentren, telemedizinischen Netzwerkstrukturen oder integrierten Notfallstrukturen, (IT)-technische Anpassungsmaßnahmen sowie die Erhöhung pflegerischer Ausbildungskapazitäten in Krankenhäusern erweitert.
Im Rahmen des KHSF konnten sowohl beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wie auch aufseiten der Länder und Krankenhausträger bereits wichtige Verfahrensabläufe und Prozesse etabliert werden, an denen sich die Förderung nach dem KHZF anlehnen konnte. Gleichzeitig war es jedoch notwendig, gezielt Anpassungen vorzunehmen, um der besonderen Bedeutung einer zeitnahen und effektiven Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen gerecht zu werden:
Anders als beim KHSF werden die Mittel des KHZF nicht aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern aus Bundesmitteln aufgebracht. Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel auf die Länder erfolgt analog der Regelungen zum KHSF nach dem Königsteiner Schlüssel. Vorgesehen ist ebenfalls, dass die Länder Förderanträge beim BAS stellen, welches diese entsprechend bescheidet und die Fördermittel bewilligt. Mit dem Ziel, Fördervorhaben kurzfristig auf den Weg zu bringen und zu gewährleisten, dass die verfügbaren Bundesmittel in Höhe von 3 Mrd. Euro schnell und möglichst umfassend genutzt werden, ist eine Antragsfrist der Länder bis 31. Dezember 2021 vorgesehen. Um gleichzeitig sicherzustellen, dass mit den Fördermitteln ausschließlich neue, aus Anlass der Errichtung des Krankenhauszukunftsfonds initiierte Vorhaben gefördert werden, ist Fördervoraussetzung des Weiteren, dass die Umsetzung des jeweiligen zu fördernden Vorhabens frühestens am Tag des Kabinettbeschlusses des KHZG, dem 2. September 2020, begonnen haben darf.
Im Hinblick auf die Planung der entsprechenden Fördervorhaben aufseiten der Krankenhausträger ist vorgesehen, dass diese ihren entsprechenden Förderbedarf formalisiert beim jeweiligen Land anmelden, bevor dieses auf dieser Grundlage die Entscheidung trifft, für welche Vorhaben ein Förderantrag beim BAS gestellt werden soll. Um eine zeitnahe Antragstellung durch die Länder sicherzustellen, wurde diesen hierfür eine dreimonatige Frist nach Eingang der Bedarfsanmeldung vorgegeben. Innerhalb dieser Frist haben die Länder der Krankenkassenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – ein Einvernehmen der Kassen wie beim KHSF hingegen ist, da die Fördermittel nicht originär aus Beitragsmitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung entstammen, nicht vorgesehen. Abweichend vom KHSF haben die Länder bzw. die Krankenhausträger lediglich eine Kofinanzierung der förderungsfähigen Kosten in Höhe von 30% je Vorhaben zu leisten, wodurch ein größerer Anreiz gegeben werden soll, Vorhaben zu initiieren. Anders als beim KHSF kann die Kofinanzierung der Kosten auch vollständig vom betroffenen Krankenhausträger – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – geleistet werden, da ein Vorhaben nicht aufgrund eines fehlenden Investitionsanteils des Landes ausgeschlossen sein soll.
Im Übrigen soll auch im Rahmen des KHZF ausgeschlossen werden, dass die Länder die Mittel des Fonds zum Anlass nehmen, die Höhe ihrer eigenen Mittel für die Investitionsförderung im Krankenhausbereich zu reduzieren. Aus diesem Grund sind sie auch im Rahmen des KHZF verpflichtet, das durchschnittliche Niveau ihrer Fördermittel im Referenzzeitraum für die Dauer der Laufzeit des Fonds beizubehalten.
Auch länderübergreifende Vorhaben können nach dem KHZF gefördert werden – für diese besteht anders als beim KHSF keine Eingrenzung auf 5% der Fördermittel. Schließlich sind auch Vorhaben von Hochschulkliniken sowie solche unter deren Beteiligung nach dem KHZF förderfähig: Anders als beim KHSF besteht hierbei keine Eingrenzung auf bestimmte Fördertatbestände; gleichwohl ist vorgesehen, dass die Länder maximal 10% der ihnen zustehenden Fördermittel für entsprechende Vorhaben verwenden dürfen.
Entsprechend seinem Auftrag nach der KHSFV hat das BAS zum 30. November 2020 die „Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV“ veröffentlicht. In dieser Fördermittelrichtlinie werden die Voraussetzungen für eine Förderung der einzelnen digitalen Dienste konkretisiert. Ebenfalls vorgesehen ist, dass das BAS ab dem 1. Januar 2021 geeignete Mitarbeiter:innen von IT-Dienstleistern berechtigt, festzustellen, ob die einem Förderantrag eines Landes zugrunde liegenden informationstechnischen Maßnahmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln ausgewählter Fördertatbestände erfüllen. Die Länder haben im Rahmen ihrer jährlich gegenüber dem BAS zu erbringenden Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel unter anderem auch den Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters zu erbringen, dass die Förderrichtlinien des BAS eingehalten wurden.