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1. Systematische Vorüberlegungen
ОглавлениеDas begriffliche Verhältnis von Natur und Recht enthält zwei entgegengesetzte Elemente: Einerseits werden sie analog gedacht, sofern beide gesetzmäßige Ordnungen betreffen. Andererseits sind sie gerade als gesetzmäßige Ordnungen einander entgegengesetzt: Naturgesetze gelten faktisch zwingend. Die faktische Geltung von Rechtsgesetzen unterliegt aber menschlicher Willkür, sie ist ein Sollen. Recht ist im strikten Sinn nie ein Bestandteil der Natur, sondern eine Institution menschlicher Gesellschaft. Umgekehrt richten sich Rechtsnormen durchaus an Menschen auch, insofern sie Naturwesen sind, denn als solche sind sie endliche Wesen und verfolgen Interessen, die in der Ausführung kollidieren können. Solche Kollisionen regelt das Recht. Die Verfolgung von Interessen setzt, im Unterschied zum Instinkt, eine Vorstellung von Interessen und damit ein intellektuelles Wesen voraus. Recht ist damit eine gesellschaftliche Institution unter intelligenten Naturwesen.
Sobald ‚Natur‘ als philosophischer Begriff auftritt, ist sein Gegenstandsbereich als Kosmos (als sinnvoll geordnete Totalität) vom Chaos (der Vorstellung ungeordneter Totalität) unterschieden (→ I.1; II.3/Abschn. 1.3). Diese Ordnung ist regelmäßig und deshalb erkennbar. Das menschliche Handeln unterliegt der Freiheit, kann so oder anders ausfallen, und bietet daher zunächst keine regelmäßige Ordnung. Das Zusammenleben von Menschen setzt aber deren zweckmäßiges Zusammenwirken, d.h. Kooperation, voraus. Sonst zerstört jede Gemeinschaft sich selbst. Dafür müssen Regeln, Ordnungskriterien, gesetzt werden. Ihre Verbindlichkeit ist aber zunächst ein bloßer Anspruch an die Handelnden. Recht als stabile Institution setzt daher voraus, |43|dass eine Gemeinschaft von Menschen Rechtsnormen teilt, dass über deren Erfüllung irgendwie verbindlich entschieden werden kann und dass diese Entscheidung auch gegen entgegengesetzte Interessen durchgesetzt werden kann. Insofern lehnt das Recht seinen Geltungsanspruch an die Naturordnung an und begründet dann gerade aus seinem Unterschied zur Naturordnung die Legitimation, durch Institutionen den Mangel an Geltungswirklichkeit auszugleichen.