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Die Urheberschaft (auctor) des „Edictum Theoderici“

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Wesentlich komplizierter als die Frage nach der Echtheit des Textes ist allerdings der Nachweis zu führen, dass es sich beim „Edictum Theoderici“ (ET) tatsächlich um eine „Ediktsammlung“ des Ostgotenkönigs Theoderich des Großen handelt, oder ob sie nicht vielmehr – was Giulio Vismara vehement vertrat – dem Westgotenreich zuzuordnen ist. Iwan von Glöden hatte in seiner Abhandlung bereits den Einfluss der „Lex Romana Visigothorum“ nachzuweisen versucht, eine These, die Felix Dahn mit guten Gründen ablehnte.16 Wenn wir allerdings von der „Bezeichnung“ allein ausgehen, die vormals Pithou bzw. Nivelles der Edition voransetzten, „Edictum Theoderici Regis Italiae“, so besteht doch eine gewisse Unsicherheit. Pithou hatte den Titel der Schlussformulierung Explicit Edictum Theoderici Regis (= Hier endet das Edikt des Königs Theoderich) abgewonnen, aber – willkürlich? – den Zusatz „Italiae“ beigegeben. Tatsächlich, so haben Iwan von Glöden und Felix Dahn aufgezeigt – und Pietro Rasi wiederholt dieses Argument –, gibt es keine zeitgenössische italische Quelle, die auf ein entsprechendes „Edictum“ Theoderichs des Großen verweist oder eine der darin enthaltenen Verordnungen sogar zitiert.17 Wollten wir an der von Pithou und Nivelles gegebenen Zuordnung zweifeln, so haben wir folgende Gotenkönige als Initiatoren zur Auswahl: Theoderich der Große, König der Ostgoten in Italien, von dem wir wissen, dass er edicta erlassen hat, sowie den Westgotenkönig Theoderich II., den Bruder des späteren Königs Eurich. Zwar zählt Iwan von Glöden noch weitere Träger des Namens ‚Theoderich‘ auf,18 doch sind diese, vor allem die Frankenkönige (d.h. Theuderich), auszuschließen.

Bei einer Durchsicht des vorliegenden Edikttextes lässt sich zunächst feststellen, dass vor allem der „Codex Theodosianus“ und die Kaiserkonstitutionen Verwendung fanden, von den letzteren allerdings nur solche, die vor 465 erlassen worden waren.19 In einem um 470 verfassten Brief des gallischen Dichters Sidonius Apollinaris an seinen Schwager Ecdicius beklagt dieser die prekären Zustände in Aquitanien und erwähnt dabei leges Theodericianas, die der Westgotenkönig Theoderich II. (458–466) erlassen habe.20 Ob dieser Hinweis, der eine Rückdatierung des „Edictums“ von mehreren Jahrzehnten bedeuten würde, als beweisträchtig anzusehen ist, bleibt mehr als fraglich. Zumindest findet sich darin ein prägnanter Unterschied in der Diktion: der Unterschied zwischen edictum der hier vorgestellten Sammlung und den leges Theodericianas des Westgotenreiches. Sidonius kannte als hoch gebildeter und in der Administration tätiger Römer recht wohl den Unterschied zwischen lex und edictum, so dass wir hier kaum eine Ungenauigkeit der Bezeichnung zugrunde legen dürfen, es sei denn eine literarische, da Sidonius in seinem Brief von leges Theodosianas und leges Theodericianas gleichermaßen spricht.21 Aber auch die Ähnlichkeit zwischen der von ihm gewählten Formulierung leges Theodosianas calcans (= die Theodosianischen Gesetze mit Füßen tretend) und der im Vorwort des ET gebotenen Formulierung – legum praecepta calcare –, kann kaum als stichhaltiger Beweis für eine Gleichsetzung dienen, da der Ausdruck calcare (verachten, verhöhnen, mit Füßen treten) in spätantiken Texten geläufig ist.22

Als weiterer Kritikpunkt wurde angeführt, dass Cassiodor, der am ostgotischen Hof in Ravenna als quaestor sacri palatii („Justizminister“) tätig war, in den Variae zwar auf rechtliche Verhältnisse im Ostgotenreich verweist, nicht aber auf ein ET; desgleichen erwähnt auch Ennodius, Bischof von Ticinum (Pavia), weder in seinem „Panegyricus“ auf Theoderich noch in seinen übrigen Schriften ein derartiges „Edictum“ des Königs.23 Auch die von Jordanes erwähnten belagines24 besitzen keinen Bezugspunkt zum ET, da es sich bei ihnen offensichtlich um Stammesrecht handelte.25 Es zeigt sich also, dass kaum stichhaltige Belege für das angesprochene „Edictum“ zur Verfügung stehen.

Dass sich Theoderich der Grosse als Gesetzgeber betätigt haben soll, berichtet hingegen das „Chronikon Paschale“, wenn es von διάταξις περί εκάστου νόμου (Aufstellung der einzelnen Gesetze) spricht.26 Obwohl die im „Chronikon“ gegebene Datierung falsch ist, bietet sie dennoch einen chronologischen Anhaltspunkt: der unmittelbar folgende Satz bezieht sich auf den Weggang Theoderich aus Rom nach seiner Tricennalienfeier im Jahr 500.

Interessanter ist hier wohl der Hinweis des sogenannten „Anonymus Valesianus“ (Theodericiana), der auf ein „Edictum Theoderici“, verweist, das dem Ostgotenherrscher bei seinen Goten das Epithet rex fortissimus in omnibus rebus (= kraftvollster König in allen Bereichen“; AV 60) einbrachte. Hinweise bei antiken Autoren, so etwa die Äußerung Theoderichs selbst, dass er in Byzanz gelernt habe, quemadmodum Romanis aequabiliter imperare possimus,27 und Prokops Anmerkung, dass der König mit kaiserlicher Machtfülle regiert, Gerechtigkeit und Gesetz geschützt habe,28 können zwar als Stütze des ›Anonymus‹ gesehen werden, nicht jedoch als zweifelsfreie Belege dafür, dass das überlieferte ET dem Ostgotenkönig zugeschrieben werden muss. Selbst das bei Cassiodor überlieferte Schreiben des jungen Athalarich vom Jahr 533/4, in dem dieser von edicta avi nostri spricht,29 ist kein unzweifelhafter Beweis: Theoderich der Große hatte mehrere edicta erlassen.30

Aufmerksamkeit verdient allerdings die Anmerkung Prokops, dass die Goten von sich behaupteten, die Gesetze und die Einrichtungen des Staates der Kaiserzeit (τούς τε νόμους καί τήν πολιτείαν) stets geachtet zu haben, dass Theoderich und dessen Nachfolger selbst aber keine Gesetze erlassen hätten.31 Dies trifft sich mit der früheren Aussage Prokops, dass der König Wert darauf gelegt habe, nur den Königstitel zu führen und Recht und Gesetz zu schützen.32 Für einen Mann wie Prokop konnte sich der Begriff νόμος nur auf solche Gesetze beziehen, die nach dem Legislationsverfahren des römischen Staatswesens erlassen worden waren.33 Für Theoderich hingegen, der aus der Sicht des byzantinischen Kaisers ein Mandatar war, dem keine Gesetzgebungsgewalt zustand, bot sich eigentlich nur die Möglichkeit, durch Edikte Recht zu setzen.34 Dieser byzantinisch-römischen Ansicht entsprechen Vorwort, Schlusswort wie Inhalt des ET in vollem Umfang, da wir lediglich fünf Paragraphen (ET 4. 7. 34. 145. 150) kennen, die in den Kaiserkonstitutionen oder Rechtskommentaren keine Vorlage besitzen.

Sean Lafferty hat in diesem Zusammenhang auf ein amtliches Schreiben an den vir spectabilis consulari Campaniae Johannes (Variae 4,10) verwiesen, in dem Cassiodor möglicherweise von einem im Namen Theoderichs erlassenen Edikt spricht (edictum missum 10,2) und dabei auf den tenor edictalis programmatis (10,3) zu sprechen kommt.35 Lafferty verweist dabei auf ET 123. 124, die sich, vergleichbar mit Variae 4,10, auf unberechtigte, weil nicht richterlich genehmigte Pfandnahme beziehen. Das gleiche Schreiben enthält ferner Bezüge zur Schuldenhaftung von Angehörigen, die bei Kindern und der Ehefrau lediglich aus dem ihnen zukommenden Erbteil des Vaters bzw. Ehemanns befriedigt werden dürfen. Auch hier ist der Bezug zu ET 133 (SC Velleianum) und 153 (CJ 4,12,2) erkennbar. Dennoch ist es schwierig, in diesen Beispielen einen Beleg dafür zu sehen, in dem programma edictalis das vom „Anonymus Valesianus“ erwähnte edictum zu erkennen. Wenn man den gewählten Ausdruck mit dem Handlexikon von Heumann-Seckel übersetzt, so kann dieser sowohl „öffentlicher Aushang“ als auch eine auf dem „praetorischen Edikt beruhende Bekanntmachung“ bedeuten.36 Samuel J. Barnish37 und Sean Lafferty haben Variae 10,2 „as though my edict were forgotten“ übersetzt, doch die entsprechende Stelle lautet lediglich quasi edicto misso, wobei Mommsen im Kommentar „fortasse edicto omisso“ vorschlägt. Dies, zusammen mit der vorausgehenden Formulierung neglecta temporum disciplina, kann sich somit auch auf andere, frühere Verordnungen beziehen,38 die erst (später) in das „Edictum Theoderici“ eingearbeitet wurden.

Trotz all der bislang erwähnten Argumente für eine ostgotische Herkunft des „Edictum Theoderici“ ist es notwendig, wenigstens kurz auf die Argumente Giulio Vismaras für eine Herkunft aus dem Westgotenreich einzugehen.

Zunächst verweist Vismara erneut darauf, dass die von Cassiodor gesammelten und überlieferten amtlichen Schreiben keinerlei explizite Hinweise auf ein existierendes ET enthalten, selbst dort nicht, wo das ET Fälle behandelt, die in den Briefen Cassiodors angesprochen werden, d.h., bei denen der König selbst eingreift.39 Dies ist allerdings kaum als stichhaltiges Argument zu werten, da die Schlussformulierung des ET selbst davon spricht, besondere und zweifelhafte Rechtsfälle dem König vorzulegen und seinen Entscheid einzuholen, sofern sie nicht durch gültige Gesetze und deren Interpretation abgedeckt waren. Zugleich ist aus der Einleitung und dem Schlusswort erkennbar, dass die in den Codices publizierten (umfangreicher gefassten) Gesetze40 durch das ET nicht außer Kraft gesetzt wurden: leges calcare, „die Gesetze mit Füßen treten“ heißt, die auch weiterhin gültigen Gesetze zu missachten, oder positiv formuliert: die „missachteten“ Gesetze besaßen weiterhin volle Gültigkeit.41

Giulio Vismara hingegen möchte im ET das Werk des praefectus praetorio Galliarum erkennen.42 Er setzt mit seinen Überlegungen an bei der Auseinandersetzung zwischen Attila und Aetius, als letzterer im Jahr 452 dem Kaiser Valentinian III. empfahl, seine Residenz nach Gallien zu verlegen. Nach dem Mord an Valentinian am 16. März 455 brach das Chaos um seine Nachfolge aus: Der Praetorianerpräfekt und zweimalige Consular Petronius Maximus ließ sich bereits am 17. März zum neuen Kaiser erheben, doch der oströmische Kaiser Marcian verweigerte die Anerkennung. Als im folgenden Jahr die Vandalen Rom angriffen, wurde Petronius auf der Flucht von den Römern selbst erschlagen. Auf diese Nachricht hin ließ sich am 9. Juli unter Anwesenheit westgotischer und burgundischer Adliger der Aquitanier Eparchius Avitus in Beaucaire zum Gegenkaiser wählen, um seinerseits die Interessen des Westens zu verteidigen. Zwar erreichte er mit einem westgotischen Heer, das ihm der Westgotenkönig Theoderich II. zur Verfügung gestellt hatte, Italien und damit die formale Anerkennung in Rom, musste sich aber unter dem Druck des Heermeisters Ricimer wieder zurückziehen. Im Oktober 456 verlor er bei Piacenza die entscheidende Schlacht und wurde, zum Bischof geweiht, 457 ermordet.43 Ricimer seinerseits bestimmte nun Maiorian zum neuen Kaiser des Westens, der seinerseits versuchte, von der Provence aus die an Burgunden und Westgoten verlorenen Gebiete zurück zu erobern. Wenig später kam es zu einem Vertrag zwischen Maiorian und den Westgoten, bei dem Theoderich II. das foedus mit Rom erneuerte, das zuvor unter seinem Vater Theoderich I. gekündigt worden war. In diese Zeit fallen die von Sidonius erwähnten leges Theodericianae. Theoderich II. herrschte von 453 bis 466, dann wurde er durch eine Hofverschwörung unter Führung seines Bruders Eurich beseitigt, weil er sich zu römer- und katholikenfreundlich verhalten habe. Dies bedeutete einen politischen Einschnitt im Westgotenreich, da Eurich, wie Jordanes sagt, Vesegotharum rex, crebram mutationem Romanorum principum cernens Gallias suo iure nisus est occupare …44 Wahrscheinlich um 475 wurde dann der „Codex Euricianus“ veröffentlicht,45 von dem später Isidor von Sevilla sagt: Sub hoc rege Gothi legum instituta scriptis habere coeperunt, nam antea tantum modibus et consuetudine tenebantur.46 Bereits Karl Friedrich Stroheker hat auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Sidonius und des Isidor hingewiesen.47 So steht im „Codex Euricianus“ c. 305: hoc observan[dum esse iubemus], quod gloriosae memori[ae patris nostri] vel decessorum nost[rorum constituit] mansuetudo; quia iniq[uum esset prin]cipum statuta convel[li].48

Im Gegensatz zu Sidonius aber spricht Eurich nirgendwo direkt von „Leges Theodericianae“, so dass sich hier kein präziser Hinweis auf dessen gesetzgeberische Tätigkeit feststellen lässt. Zudem bleibt die Frage offen, ob die Bezeichnungen leges und edictum gleichgesetzt werden dürfen. Theoderich der Große hatte, wie bereits gesagt, als ehemaliger magister militum und später von Byzanz anerkannter König der Ostgoten in Italien vermieden, leges zu erlassen, ein Vorrecht der Kaiser, so wie es auch Prokop die Goten formulieren lässt.49 Hingegen erkennen wir aus Sidonius, dass sich die Westgotenkönige dieser juristischen Trennung nicht unterwarfen. Dies zeigt sich vor allem in der Tatsache, dass die Westgoten trotz der erneuten Annäherung unter Theoderich II. die ausschließliche kaiserliche Gesetzgebung seit Theoderich I., dem Vater Theoderichs II. und Eurichs, nicht mehr anerkannten.

Als letzten Beweis dafür, dass das „Edictum“ im Westgotenreich entstanden sein muss, wertet Giulio Vismara den Begriff barbari, der im Ostgotenreich keinen Platz haben könne, da sich die Ostgoten als tragendes Staatsvolk kaum als barbari bezeichnet haben würden.50 Dies ist nur bedingt richtig, da sich das ET nicht nur an Römer und Ostgoten, sondern allgemein an Romani et barbari richtet, d.h. alle im Herrschaftsgebiet Theoderichs Lebenden. Aus diesem Grunde werden auch barbari und capillati (Barbaren und Langhaarige, ET 145) nebeneinander genannt.51 Zudem spricht zumindest einmal das ET die „Arroganz“ der herrschenden Ostgoten (barbari) an (ET 145). So haben sowohl Hermann Nehlsen52 wie auch Herwig Wolfram53 und Gideon Maier54 Vismaras Zuordnung abgelehnt, wobei Wolfram zudem auf den Ausdruck res publica verweist,55 der im westgotischen Rechtsbereich keine Parallele besitzt.56 Obwohl Vismara in seiner letzten Betrachtung vor allem die „Collectio Admontensis“ (›Admonter Rechtsbuch‹) als Beleg seiner These heranzieht – die „Collectio“ enthält neben den oben genannten Kapiteln des ET auch eine Bestimmung aus dem Gesetzbuch des Westgotenkönigs Leowigild (568–586) –, bleibt die Zuweisung ins Westgotengebiet mehr als fraglich.

Wir haben somit entgegen der Vermutung von Giulio Vismara keine unanfechtbaren Beweise für eine Urheberschaft des ET im Westgotenreich, so dass sich vor allem Paul David King gegen eine Identifizierung der „Leges Theodericianae“ des Sidonius mit dem „Edictum Theoderici“ wandte.57

In dem uns unter dem Namen „Edictum Theoderici regis“ überlieferten Text wird in der Einleitung und am Schluss auf die Verbindlichkeit des Ediktes für Romanen wie „Barbaren“ hingewiesen (leges … quae barbari Romanique sequi debeant).58 Dies schließt automatisch die von Jordanes erwähnten belagines aus. Vielmehr zeigen die Formulierungen des ET den Versuch, ein für Romanen wie Goten und andere gentiles vereinheitlichtes und vereinfachtes Fallrecht vorzustellen,59 was Theoderichs Wunsch, altgermanische Rechtsformen zugunsten eines modernen Rechtsstaates einzuschränken, entsprach.60 Damit stimmt auch überein, dass Theoderich zweimal die Stadt Rom – urbs venerabilis (ET 10, sie wird den provinciae als Rechtsgebiet gegenübergestellt), urbs Roma (ET 111) – als Gültigkeitsbereich des „Edictum“ nennt, ja sogar für die alte Hauptstadt ein Begräbnisverbot erlässt,61 was kaum Sinn machen würde, wenn der auctor des Ediks nicht in Besitz dieser Stadt wäre.62 Wenn Giulio Vismara davon ausgeht, dass die Beifügung Roma in ET 111 lediglich der unachtsamen Übernahme einer Glosse zum CTh 9,17,6 zu verdanken sei und damit einer Zuordnung zum Westgotenreich nicht entgegenstehe,63 so hat vor allem Wolfgang Kaiser darauf hingewiesen, dass in den juristischen Schriften, Kaiserkonstitutionen, Kaiser- wie Papstbriefen die Bezeichnung ›Urbs‹ immer als Synonym für die Stadt Rom erscheint, während alle anderen Städte, auch die Residenz Ravenna, immer namentlich genannt werden.64 Damit ist auszuschließen, dass mit urbs venerabilis eine andere Stadt als Rom gemeint sein könnte. Dass sich Theoderich aber um die Stadt speziell sorgte, zeigt nicht nur sein Romaufenthalt anlässlich seiner Tricennalien, der nicht zuletzt der Stützung des umstrittenen Papstes Symmachus dienen sollte,65 sondern auch die Bestätigung der für Rom geltenden Privilegien.66 Auch das umfangreiche Bau- und Restaurierungsprogramm, das sich durch Inschriften bestätigen lässt, bezeugt Theoderichs Beziehungen zu Rom.67

Wichtig ist auch die im „Edictum“ angesprochene Formulierung, dass sich sein Urheber als Nachfolger der principes empfindet, deren Regierungsgrundsätzen er folgen will (ET 24). Solche Formulierungen verlieren ihren Sinn, wenn man das „Edictum“ den Westgoten zuordnen würde. Hier trifft sich das ET zudem mit einer interessanten Formulierung des Ennodius, in der er Theoderich in eine Reihe mit den früheren Kaisern – omnes retro imperatores – stellt.68

Ohne die umfangreiche Diskussion aller Probleme erneut vorzutragen zu wollen, lässt sich daher mit guten Gründen das „Edictum Theoderici regis“ dem Ostgotenherrscher zuschreiben, wofür sich auch die Mehrzahl der Forscher von Iwan von Glöden über Felix Dahn, Rudolf Buchner, Wilhelm Enßlin, Bruno Paradisi, Hermann Nehlsen, Max Kaser, John Moorhead bis zu Herwig Wolfram, Detlev Liebs und neuerdings auch Frank Ausbüttel und Sean Lafferty ausgesprochen haben. Doch obwohl Nehlsen in seiner Rezension von Giulio Vismara eine Reihe von Kritikpunkten und Unstimmigkeiten vortragen konnte, hat auch Vismaras Zuweisung ins Westgotenreich eine beachtliche Anhängerschaft gefunden, was Namen wie Hans-Jürgen Becker, Wolfgang Kunkel, Hans Schlosser oder Alan Watson zeigen.69

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