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Anmerkung zur Übersetzung

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Text und Übersetzung richten sich, wie bereits erwähnt, nach der Ausgabe in FIRA II2 im Vergleich mit der Ausgabe von Friedrich Bluhme (MGH Leges V). Die von mir in einigen Paragraphen vorgenommene Gliederung ist allerdings in den genannten Textvorlagen nicht angezeigt. Andererseits hatte bereits Felix Dahn Interpunktionen vorgenommen, denen ich allerdings nur teilweise gefolgt bin. Im Gegensatz zu den Ausgaben in den MGH und FIRA wurde hier auf den „Vorspann“, d.h. die von Pierre Pithou seiner Edition vorangesetzte Liste der Ediktüberschriften, wie sie vermutlich die Handschrift(en) bot(en), verzichtet. Sie wurden statt dessen als „Überschriften“ den Einzeledikten beigegteben.

Um die Bezüge der einzelnen Texte zu ihren Themenkreisen zu verdeutlichen, wurde unter dem Stichwort Referenz auf die einschlägigen Textvorlagen in den Corpora (CTh, CJ Leges/Digesta) sowie den so genannten Sententiae des Paulus bzw. Ulpianus hingewiesen, eine Arbeit, die auf den sorgfältigen Vorarbeiten von Gotthard Friedrich Rohn, Felix Dahn und Friedrich Bluhme basiert. Die hier nun teilweise in vollem Umfang zitierten Textbelege können daher auch ein Licht auf die Arbeitsweise der „Exzerptoren“ am ravennatischen Hof werfen, zumal vielen Gesetzestexten des CTh eine Interpretatio beigegeben war, die statt des CTh als Basis für manche Bestimmungen des ET diente. Gleichzeitig aber wird beim Vergleich mit den Vorlagen auch deren Veränderung („Anpassung“), die nicht zuletzt das Strafmaß betrifft, ersichtlich. Eine Begriffsanalyse im Sinne von Ernst Levy war hier allerdings nicht beabsichtigt.

Unter dem Stichwort Kommentar schließlich findet sich eine auf den jeweiligen Paragraphen bezogene kurze Erläuterung, die weniger eine juristische Definition bietet als auf die inhaltliche Ausrichtung des jeweiligen Paragraphen zielt. Auch wurde absichtlich vermieden, die einzelnen Paragraphen daraufhin zu untersuchen, ob sie möglicherweise Berührungspunkte mit „ost“gotischem Recht besitzen oder diesem entgegenstehen, um, wie manchmal bei Dahn ersichtlich, „Germanisierungen“ zu vermeiden. Dies bezieht sich natürlich auch auf die Frage, inwieweit die „Lex Romana Visigothorum“, der „Codex Euricianus“ oder das „Breviarium Alarici“ hier „durchscheinen“, eine Aufgabe, der sich, wie bereits mehrfach angesprochen, vor allem Giulio Vismara gewidmet hat.156 Diese Einschränkung geschah nicht zuletzt deswegen, weil wir davon ausgehen müssen, dass die Rechtssetzungen der seit längerem getrennt agierenden und siedelnden Ost- und Westgoten nicht grundsätzlich als identisch gesehen werden dürfen, auch wenn beiden genannten Sammlungen der „Codex Theodosianus“ zugrunde liegt. Ebenso ist dabei zu berücksichtigen, dass die von Theoderich angesiedelten Goten und andere Germanen der römischen Rechtskultur zugeführt werden sollten. Damit bleibt die Frage, inwieweit germanisches Rechtsverständnis in das „Edictum“ eingeflossen ist – oder auch einfließen sollte – in dieser Darstellung und Übersetzung absichtlich unbeantwortet.157 Vermieden wurde zudem eine Durchforstung des „Edictum Theoderici“ nach Berührungspunkten mit Cassiodors Variae, eine Arbeit, der sich vor allem Iwan von Glöden und Sean Lafferty unterzogen haben, und die einer eingehenden Überprüfung bedarf. Wichtig ist die Untersuchung von Sean Lafferty aber vor allem deshalb, weil sie zudem die Entwicklung des spätantiken Rechts bis zu dessen Niederschlag im ET berücksichtigt, eine Arbeit, die hier nicht erneut aufgegriffen wurde. Hingegen sollen die „Anmerkungen“ die historische Situation verdeutlichen, auf die sich nach Theoderichs eigener Aussage das „Edictum“ bezieht, das als Richtschnur (trames legum) im juristischen Alltag dienen soll.

Edictum Theodorici regis

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