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Vorwort

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In den letzten Jahren hat die Beschäftigung mit der Spätantike, der Völkerwanderung, der Herausbildung der Germanenreiche und damit auch mit den Ostgoten in Italien weiter zugenommen. So nimmt auch die Person Theoderichs des Großen in der Forschung einen nicht unbedeutenden Platz ein, einen Platz, der ihm ob seiner politischen Leistung zusteht. Diese zielte einerseits auf die Konsolidierung der neu entstandenen Germanenreiche im Westen als Gegengewicht zu Byzanz, was er einerseits durch eine auf familiären Beziehungen basierende Bündnispolitik zu erreichen suchte, andererseits war sie vom Versuch getragen, innerhalb seines Herrschaftsgebietes die beiden Volksgruppen der Römer („Romanen“) und Ostgoten („Barbaren“) miteinander auszusöhnen und seiner Herrschaft zu integrieren. Er habe, so sagt ein anonymer Geschichtsschreiber, „zwei Völkerschaften wie ein einziges gemeinsames Volk regiert, Romanen und Goten“ (sic gubernavit duas gentes in uno, Romanorum et Gothorum, Anonymus Valesianus 60), und es sei ihm gelungen, seine dreißigjährige Herrschaft als eine Friedensperiode für Italien zu gestalten. Um all dies zu erreichen, suchte er seine Goten der römischen Kultur und Zivilisation anzunähern, wozu auch ein für beide Volksgruppen verbindliches „Gesetzbuch“ gehörten sollte, das uns unter der Bezeichnung „Edictum Theoderici regis“ bekannt geworden ist.

Über das Fortleben bzw. die Nachwirkung – oder sollte man eher sagen Nachhall? – des „Edictum Theoderici“ ist allerdings kaum etwas zu sagen. Die Tatsache, dass einige Paragraphen in anderen Sammelwerken, die nur mühsam dem ehemaligen Herrschafts- oder Einflussbereich des Ostgotenherrschers zugeordnet werden können, bewahrt blieben, scheint das Werk als zwar bedeutende, aber nur kurzlebige Leistung des Königs und seiner Kanzlei einzuordnen. Umso interessanter ist es, in ihm einerseits den Wunsch des Herrschers nachvollziehen zu können, „seine Goten“ an das römische Rechtswesen heranzuführen, andererseits zu erkennen, dass Theoderich seine Herrschaft auch auf diese Weise als dauerhaft in der Nachfolge früherer Kaiser (principes) organisieren wollte, um seinem Reich auch eine gewisse Unabhängigkeit von Byzanz (Ostrom), das ihn ja mit der Rückeroberung Italiens aus der Macht des Odoakar beauftragt hatte, zu verschaffen. Dass dieser Wunsch sich aufgrund der ungesicherten Nachfolge nicht erfüllte, ist eher der Tragik des Herrschers als dem Versagen seiner Regierung zuzuschreiben. Inwieweit sich Spuren des „Edictum Theoderici“ nach der Rückeroberung Italiens durch die Byzantiner (Justinian) und der späteren Landnahme durch die Langobarden vielleicht im langobardischen Recht entdecken lassen, ist nur schwer zu beurteilen.

Um das wachsende Interesse an Theoderich weiter zu unterstützen, soll hier erstmals eine deutsche zweisprachige Ausgabe dieses „Edictum“ vorgelegt werden, eher für den Historiker gedacht als für den Juristen (Romanisten wie Germanisten), da der knappe Kommentar sich auf den reinen Inhalt der Edikte beschränkt und nicht die juristische Frage der Rechtsabfolge und Rechtsbezüge ansprechen oder gar diskutieren will. Aus diesem Grunde wurde der Text dem klassischen Werk der „Fontes Iuris Romani Anteiustiniani“ (FIRA) entnommen, wenn auch unter Heranziehen der Ausgabe von Friedrich Bluhme in den „Monumenta Germaniae Historica“ Abt. „Leges“ Bd. V, auf der der Text in den FIRA ebenfalls beruht. Eine Überprüfung der in den entsprechenden Ausgaben gebotenen Verweise auf im „Edictum“ erkennbare Bezüge zu früheren römischen Gesetzen oder Kommentaren – teilweise sogar wörtliche, wenn auch verkürzte Passagen – wurde allerdings nicht mehr vorgenommen: Hier genügt es, auf die sorgfältigen Arbeiten von Gotthard Friedrich Rhon, Ivan von Glöden, Felix Dahn und schließlich Giuseppe Vismara zu verweisen, die als Kenner römischen Rechts eine Übersetzung damals noch für unnötig erachteten. Diese „Lücke“ soll das vorliegende Werk für den deutschen Leser schließen helfen.

Danken möchte ich der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft für die Aufnahme dieser Untersuchung in die Reihe „Texte zur Forschung“, vor allem aber Frau Anne-Marie Stöhr, die die Drucklegung mit höchster Aufmerksamkeit begleitet hat.

Trier, im Herbst 2018 Ingemar König

Edictum Theodorici regis

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