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2. Für die Verbandsangehörigen

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Die Verbandsangehörigen, also vor allem die Einwohner der Mitgliedskommunen, erhalten hinsichtlich der auf den Verband übertragenen Aufgaben nunmehr einen anderen Ansprechpartner. Ihre Ansprüche auf Nutzung der zugehörigen Einrichtungen richten sich nun nicht mehr gegen die Heimatkommune, sondern gegen den Verband[81]. In gleicher Weise werden auch die entsprechenden Befugnisse nicht mehr von ihrer Heimatkommune ausgeübt, sondern von dem Verband. Daher ist dieser auch für Widersprüche gegen seine Bescheide zuständig, sofern nicht bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine staatliche Behörde Widerspruchsbehörde ist. Der Verband tritt als Klagegegner an die Stelle der Mitgliedskommune[82].

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Der Einfluss der Verbandsangehörigen auf die Willensbildung des Verbandes ist geringer als derjenige auf die Mitgliedskommune. Weder wählen sie die Verbandsversammlung oder ein anderes Verbandsorgan unmittelbar noch sind Formen direkter Demokratie auf Verbandsebene vorgesehen[83].

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