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3. Weitere Verbandsorgane

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Zusätzlich zu der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher können in der Verbandssatzung noch weitere Organe vorgesehen werden[99]. Zweckmäßig ist dies allenfalls bei größeren Verbänden, um bestimmten Gruppen von Mitgliedern auch zwischen den Sitzungen der Verbandsversammlung weitere Einwirkungsmöglichkeiten zu geben. Wird die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme für den Verband tätig, so könnte man sie ebenfalls als Organ des Verbandes betrachten.

Besonderes Verwaltungsrecht

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