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1. Lasten der Angehörigen

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Wird der Verband öffentlich-rechtlich tätig, erhebt er von den Verbandsangehörigen Gebühren und Beiträge so wie auch eine Kommune von ihren Einwohnern diese Vorzugslasten verlangt[104]. Die Gesetze über kommunale Kooperation verweisen insoweit auf die Kommunalabgabengesetze. Gegen diese Erhebung von Vorzugslasten können die Verbandsangehörigen mit den allgemeinen Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorgehen. Wird der Verband hingegen privatrechtlich tätig, kann er von den Verbandsangehörigen als Gegenleistung für die erbrachte Leistung einen Preis verlangen[105]. Die Steuererhebung durch einen Zweckverband ist indes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen, weil der Verband nur einzelne ihm übertragene Aufgaben zu erfüllen hat und kein allgemeiner Finanzbedarf zur Wahrnehmung selbst gesetzter Aufgaben besteht[106].

Besonderes Verwaltungsrecht

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