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2. Verbandsumlage

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Sämtliche Kooperationsgesetze sehen vor, dass ein Zweckverband von seinen Mitgliedern – dem Vorbild der Kreisumlage folgend – eine Verbandsumlage erheben kann, soweit die von den Verbandsangehörigen zu erhebenden Gebühren und Beiträge nicht ausreichen[107]. Die Umlage ist eine öffentlich-rechtliche, in Geld zu erfüllende Leistungspflicht, die von einer Körperschaft ihren Mitgliedern zur nachrangigen Erzielung von Einnahmen auferlegt wird, wobei an deren Leistungsfähigkeit sowie an den Vorteil, der dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft erwächst, angeknüpft werden kann[108]. Die Umlage steht abgabentheoretisch zwischen Steuern und Beiträgen. Was die Prinzipien der Abgabenerhebung anbelangt, so hat die Umlage mit den Steuern die mögliche Orientierung an der Leistungsfähigkeit des Mitglieds gemein, mit den Beiträgen die Anknüpfung an den Vorteil aus der Mitgliedschaft[109]. In der Praxis dominiert die Orientierung an dem Vorteil, weil anderenfalls besonders leistungsstarke Kommunen nicht zur Beteiligung an einem Zweckverband zu bewegen wären.

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Zweckmäßig ist es, für unterschiedliche Zwecke des Verbandes verschiedene Umlagen zu erheben, um die Umlageerhebung transparent zu gestalten und die Belastung für einzelne Mitglieder je nach ihrem Vorteil aus dem spezifischen Verbandszweck differenziert ausformen zu können[110]. Letztlich haften die Mitglieder eines Zweckverbandes über die Verbandsumlage für diesen[111]. Vereinzelt wird die Umlageerhebung für wirtschaftlich tätige Zweckverbände unter Beihilfegesichtspunkten kritisiert[112].

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Die Verbandsversammlung beschließt über die Umlageerhebung durch Satzung, zumeist in der Haushaltssatzung. Dann wird die Umlage durch Verwaltungsakt des Verbandes erhoben. Gegen beide Rechtsakte sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben: Die Umlagesatzung kann durch verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle vor dem OVG gemäß § 47 VwGO angegriffen werden, der Umlagebescheid durch Widerspruch gemäß § 68 VwGO und Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

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