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2. Rechtsetzung gegenüber den Verbandsmitgliedern

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Der Verband kann nicht nur gegenüber den Verbandsangehörigen rechtsetzend tätig werden, sondern auch gegenüber den Verbandsmitgliedern sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich handeln[101]. So legt die Verbandsversammlung durch Satzung die Höhe der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Verbandsumlage fest, und die Verbandsverwaltung erlässt die entsprechenden Umlagebescheide. Insoweit steht der Verband in einem Verhältnis der Überordnung zu den Verbandsmitgliedern, obwohl er überhaupt erst durch deren Vereinbarung der Verbandssatzung entstanden ist.

Besonderes Verwaltungsrecht

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